Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Alles, was Sie ab 2025 wissen sollten!

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Alles, was Sie ab 2025 wissen sollten!

Veröffentlicht am:  | Lesezeit: 6 Minuten

Mitte 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Deutschland in Kraft! Und es betrifft viele Unternehmen direkt. Was das Gesetz genau bedeutet, welche Unternehmen es umsetzen müssen und welche Schritte Sie jetzt gehen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Welche Gesetze und Richtlinien gibt es zur Barrierefreiheit?

In den vergangenen Jahrzehnten hat die Bundesregierung einige Gesetze und Richtlinien zur Barrierefreiheit auf den Weg gebracht. So schaffte sie schrittweise eine faire Grundlage für alle Personen. Denn die Gesetze stellen sicher, dass alle Menschen denselben Zugang zu Kultur- und Medienangeboten wahrnehmen können.

Zu den Gesetzen und Richtlinien zur Barrierefreiheit gehören:

  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 3 Absatz 3Satz 2
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
  • Medienstaatsvertrag (§ 2 Absatz 2 Punkt 30)
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
  • Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG)
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
  • Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-Richtlinie)

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gibt es seit 2025 ein neues Gesetz, das die Barrierefreiheit im Internet gewährleisten soll.

Definition: Was ist eigentlich mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gemeint?

Der Gesetzgeber hat mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ein Gesetz auf den Weg gebracht, das allen einen Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen erleichtert. Das war insbesondere für Menschen mit Seh-, Hör-oder kognitiven Einschränkungen bislang ein Problem. Diese im Gesetz verankerten Barrierefreiheitsanforderungen sollen zukünftig das Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung stärken.

Ziel dieses Gesetzes ist es, genau diesen Menschen jetzt einen einfacheren Zugang zu solchen Anwendungsbereichen zu gewährleisten. Grundlage des Gesetzes sind die Richtlinien des European Accessibility Acts(EAA), die im gesamten EU-Raum gelten. Aber wann spricht das BFSG von Menschen mit Behinderungen? Die Antwort finden Sie in der Definition des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Nach dem Gesetz gelten Menschen mit Behinderung als diejenigen, die langfristig (> 6 Monate) mit einer Seh-, Hör- oder kognitiven Einschränkung leben müssen.

Das Barrierefreiheitsgesetz stellt etwa folgende Anforderungen an Website-Betreiber:

  • Websites müssen Inhalte klar anzeigen, sich einfach bedienen lassen, leicht verständlich sein und zuverlässig funktionieren.
  • Unterstützungsdienste wie Help-Desk oder Call-Center geben Infos zur digitalen Barrierefreiheit und zur Kompatibilität mit Hilfsmitteln über barrierefreie Kommunikationswege weiter.
  • Alle im BFSG gelisteten Produkte müssen zukünftig die dort verankerten Anforderungen erfüllen.
  • Webseiten müssen den Verbrauchern bestimmte Pflichtinformationen bereitstellen.

Ab wann müssen Unternehmen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetzumsetzen?

Als Unternehmer fragen Sie sich wahrscheinlich: Ab wann muss ich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen? Konkret ist das BFSG bereits am 28.06.2025 in Kraft getreten. Alle Produkte und Dienstleistungen, die Sie nach dem 28.06.2025 auf den Markt bringen, müssen die Anforderungen des BFSG erfüllen.

Barrierefreiheitsgesetz: Diese Produkte und Dienstleistungen sind betroffen

Bieten Sie als Unternehmer eines der folgenden Produkte oder eine der folgenden Dienstleistungen an, unterliegen Sie dem Barrierefreiheitsgesetz:

 

Produkte Dienstleistungen
Tablets Messenger-Dienste
Computer Telefondienste
Fahrausweis- & Check-In-Automaten Teile von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets, interaktive Selbstbedienungsterminals etc.
Notebooks E-Books
Smartphones Bankdienstleistungen
Geldautomaten Elektronischer Geschäftsverkehr
Router Online-Beratung (z.B. in Form von Ratgebern, Blogbeiträgen, Wissensseiten o.ä.)
E-Book-Lesegeräte Online-Händler, Webshop-Betreiber

Welche Unternehmen müssen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen?

Abgesehen von Fristen und Anwendungen gilt es weiterhin zu klären, wer das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umsetzen muss. Im Rahmen des BFSG ist vorgeschrieben, dass alle Wirtschaftsakteure, die eine oder mehrere der in der Tabelle genannten Dienstleistungen oder Produkte anbieten, dem Barrierefreiheitsgesetz unterliegen. Sie müssen also die Verordnung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes einhalten, wenn Sie beispielsweise:

  • digitale Inhalte wie Software oder E-Books anbieten.
  • z. B. Zahlungsdienste, Apps oder Kundenportale entwickeln und vertreiben.
  • Produkte oder Dienstleistungen über einen eigenen Online-Shop anbieten.

Beispiel: Sie betreiben einen Friseursalon mit elf Mitarbeitern. Neben dem Friseurservice bieten Sie auch Online-Terminbuchung und den Verkauf von Pflegemitteln, Shampoos sowie Kosmetiktüchern über Ihre Website an. Sie beschäftigen also mehr als zehn Personen und bieten eine Dienstleistung über das Internet an. Damit fallen Sie unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Abgesehen davon ist die Umsetzung der BFSG-Maßnahmen für alle Unternehmen eine essenzielle Komponente, die ein ausgeprägtes CSR-Management(Corporate Social Responsibility) fördern. Der Fokus der sozialen Verantwortung liegt darin, dass Firmen gesellschaftliche, ethische und integrative Leitlinien einhalten.

Ausnahmen: Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ausgenommen?

Nicht jeder Hersteller bzw. jedes Unternehmen muss den Inhalt des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes umsetzen – es gibt also Ausnahmen. Sie unterliegen nicht dem BFSG, wenn Sie:

  • ein Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern führen.
  • weniger als 2 Millionen Euro pro Jahr verdienen (Jahresumsatz) oder die Jahresbilanzsumme bei max. 2 Millionen Euro liegt.
  • Ihre Produkte und Dienstleistungen ausschließlich im B2B-Sektor anbieten.

Beispiel: Sie leiten eine Wäscherei mit 5 Beschäftigten und verkaufen über Ihre Website unterschiedliche Waschmittel. Da Sie weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und Waschmittel nicht in§ 1 Abs. 2 BFSG aufgelistet sind, unterliegen Sie nicht dem BFSG.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Welche Übergangsfristen gibt es und was passiert, wenn ich dagegen verstoße?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sieht für die Umsetzung bei neuen Produkten und Dienstleistungen keine Übergangsfristen vor. Anders sieht es bei bereits bestehenden Angeboten aus. Haben Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung vor dem 28.06.2025auf den Markt gebracht? Dann gewährt der Gesetzgeber Ihnen eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2030.

Kommen Sie als Unternehmer diesen Pflichten nicht nach, drohen teilweise drastische Strafen. Dazu gehören:

  • Bußgelder von bis zu 100.000 Euro
  • Bei Verstößen ist ein Vertriebsverbot möglich
  • Abmahnungen, insbesondere bei gewerblichen Wettbewerbern

Alle Unternehmen sollten diese Maßnahmen also unbedingt schon umgesetzt haben. Aber prüft dies überhaupt jemand nach? Ja, Behörden/Verbraucherschutzorganisationen dürfen dies jederzeit prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen.

Schritt für Schritt: So sollten Unternehmer jetzt auf das BFSG reagieren

Sie als Unternehmer sollten jetzt also handeln – falls bislang nicht geschehen! Wie Sie dabei konkret vorgehen, erklären wir Ihnen nachfolgend Schritt für Schritt.

  1. Prüfen Sie, ob Sie betroffen sind: Prüfen Sieordnungsgemäß nach, ob Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung wirklich von der Verordnung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes betroffen ist. Idealerweise lassen Sie sich von einer Bundesfachstelle oder dem Händlerbund beraten.
  2. Lassen Sie Website und Produkt auf Barrierefreiheit prüfen: Sie können die Barrierefreiheit entweder intern oder extern prüfen lassen. Je nach Umsetzungsart kann es ratsam sein, einen externen Programmierer oder Webdesigner mit der Arbeit zu beauftragen. Betreiben Sie einen Online-Shop, können Sie diesen über den Händlerbund BFSG-Check auf Barrierefreiheit prüfen lassen. Im Vergleich zum internen Check verspricht Ihnen der externe Check (Händlerbund) eine gewisse Rechtssicherheit.
  3. Sprechen Sie mit dem Webteam oder dem Entwicklerteam: Die Barrierefreiheit muss der Norm EN 301549 und wiederum den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) entsprechen! Stellen Sie in einem Gespräch sicher, dass alles mit den genannten Leitlinien konform ist.

Einhaltung: So können Sie Ihre Website selbst BFSG-konform gestalten

Sie möchten die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für Ihre Website selbst in die Hand nehmen? Wir geben Ihnen in den nächsten Zeilen einige Infos mit auf den Weg, die Sie zur Erstellung barrierefreier Websites wissen müssen:

  • leicht verständliche Sprache (erklären Sie Fachbegriffeeinfach)
  • gut lesbare Texte (Kontrast, Schriftgröße)
  • Screenreader integrieren
  • Website auch im Responsive Design
  • Schriftgröße eigenständig änderbar
  • Alt-Texte in allen Medieninhalten
  • Pflichtinformationen bereitstellen
  • keine versteckten Klauseln
  • Untertitel in Videoinhalteneinbauen
  • Website muss mit Maus und Tastatur bedienbar sein

Auf den ersten Blick zielt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hauptsächlich auf den Endkundenschutz ab! Doch es betrifft auch den B2B-Sektor stärker als gedacht. Denn wenn Sie digitale Produkte oder Dienstleistungen anderen Unternehmen anbieten, sind Sie Teil der Lieferkette und damit mitverantwortlich für Barrierefreiheit. Außerdem legen vor allem öffentliche Auftraggeber und Großkunden immer stärker Wert auf eine gesetzeskonforme Arbeit. Sie sollten – falls noch nicht geschehen – also schnell handeln.

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